Dekontaminierung, Kosten für Dekontamination von Erdreich

Informationen zu Dekontaminierung: Dekontaminierungskosten und Aufräumungskosten sind getrennte Positionen, da sich Aufräumungskosten auf oberirdische Fläschen beziehen. Sachen, die ins Erdreich oder ein Gewässer gelangen und sich vermischen, lassen sich nicht mehr aufräumen.




Dekontaminierung, Kosten für Dekontamination von Erdreich

Aufräumungskosten und Dekontaminierungskosten sind getrennte Positionen. Aufräumungskosten beziehen sich auf oberirdische Flächen.
Gelangen jedoch Sachen ins Erdreich, in ein Gewässer oder vermischen sich damit, so lassen sie sich nicht mehr "aufräumen". Eine Trennung von Sachen, die sich mit dem Erdreich oder Wasser vermischt haben, ist entweder überhaupt nicht oder nur mit zusätzlichem erheblichem Aufwand möglich.

Das Erdreich von eigenen oder gepachteten Grundstücken (Versicherungsort) wird untersucht und nötigenfalls dekontaminiert oder ausgetauscht. Der Aushub wird in die nächstgelegene geeignete Deponie transportiert und dort abgelagert oder vernichtet.
Der Versicherungsort wird wieder in den Zustand vor Eintritt des Versicherungsfalles gebracht.
War das Grundstück bereits vor dem Versicherungsfall verseucht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen.
Da die Unterscheidung zwischen Alt- und Neulasten in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten dürfte, können in Zweifelsfällen Sachverständige eingeschaltet werden.

Voraussetzung für eine Entschädigung aus dieser Position ist jedoch ein gewisser zeitlicher Ablauf:
1. Die Rechtsgrundlagen wurden bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen.
2. Die behördliche Anordnung für den Versicherungsnehmer ist innerhalb von 9 Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen.
3. Der Versicherungsnehmer meldet innerhalb von 3 Monaten nach Verfügung der behördlichen Anordnung den Schaden dem Versicherer.
In der Gebäudeversicherung und in der Geschäftsversicherung sind diese Kosten aufgrund einer Erdreich-Kontamination (= Verunreinigung, Verseuchung) im Rahmen des 100%- Kostenblock bis zur vereinbarten Versicherungssumme, max. 2,5 Mio. EUR auf Erstes Risiko mitversichert. Es gilt keine Selbstbeteiligung.