Bereicherungsverbot

Informationen zum Bereicherungsverbot: Der Versicherer hat gemäß § 55 VVG dem Versicherungsnehmer in der Schadenversicherung nicht mehr als den Betrag des entstandenen Schadens z u ersetzen. Ist die Versicherungssumme höher als der entstandene Schaden, wird es auch dann nicht mehr ersetzt.




Bereicherungsverbot

Gemäß § 55 VVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer in der Schadenversicherung nicht mehr als den Betrag des entstandenen Schadens zu ersetzen.
Es wird auch dann nicht mehr ersetzt, wenn die Versicherungssumme höher ist, als der entstandene Schaden.

Die Neuwertversicherung stellt streng genommen einen Verstoß gegen das Bereicherungsverbot dar, weil ein Schaden stets nur in Höhe des Zeitwertes der Sache eintritt.

Der BGH hat jedoch in 1998 klargestellt, dass die Neuwertversicherung weiterhin in der bisherigen Form weiterbestehen darf.