Arglistige Täuschung

Informationen zur Arglistige Täuschung: Versätzliche Erregung sowie Erhaltung eines Irrtums durch falsche Behauptungen oder Verschweigen wahrer Tatsachen bezeichnet man als arglistige Täuschung. Die Beweislast hierfür trägt der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer.




Arglistige Täuschung

Vorsätzliche Erregung oder Erhaltung eines Irrtums durch falsche Behauptungen oder Verschweigen wahrer Tatsachen nennt man arglistige Täuschung.

Wenn der Versicherungsnehmer versucht den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für die Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.

Der Versicherer trägt die Beweislast für arglistige Täuschung gegenüber dem Versicherungsnehmer.