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AnzeigepflichtEs gibt eine Menge von Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers. Diese sind ausführlich im Versicherungsvertragesgesetz (VVG) aufgeführt. Hier ein Auszug der wichtigsten Anzeigepflichten: 1. Bei der Antragstellung hat der Versicherungsnehmer /Antragssteller dem Versicherer alle Umstände anzuzeigen die für die Übernahme des Versicherungsrisikos erheblich sind. Sind die Angaben unvollständig oder unrichtig, beispielsweise bei der Angabe der Vorschäden, ist der Versicherer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder ihn wegen arglistischer Täuschung anzufechten (s.§§16-20 VVG). Diese Anzeigepflicht nennt man vorvertragliche Anzeigepflicht. 2. Der Versicherungsnehmer hat unverzüglich alle Erhöhungen der versicherten Gefahr anzuzeigen. (s.Gefahrerhöhung). 3. Der Versicherungsnehmer hat im Schadensfall eine Schadenanzeigepflicht. Bei Eintritt eines Schadens sind umgehend die Art, die Ursache und der Umfang des Schadens dem Versicherer zu melden.
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