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SchadenartenGrundsätzlich werden in der Rechtsprechung die verschiedensten Schadenereignisse in so genannte Schadenarten klassifiziert. Man unterscheidet zwischen Sachschäden, Personenschäden und Vermögensschäden. Es ist möglich, dass sich bei einem Schadenfall alle drei Schadenarten verwirklichen. Fällt ein Anspruch eines Geschädigten nicht unter diese Kategorie liegt kein ersatzpflichtiger Schaden vor. SachschadenEin Sachschaden ist immer dann gegeben, wenn eine Sache aus dem Vermögen eines Dritten beschädigt, zerstört oder vernichtet wird. Schadenersatz wird in nach den Vorgaben der deutschen Rechtsprechung in Form von Geld geleistet. Zu ersetzen sind die erforderlichen Reparaturkosten, sofern eine Reparatur möglich ist und die Kosten nicht den Zeitwert der beschädigten Sache übersteigen. Ist eine Reparatur nicht mehr möglich, wir der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert ist der Wert welcher der beschädigte Gegenstand vor dem Eintritt des Schadenfalls hatte. Ist ein beschädigter Gegenstand in seiner Funktion nicht beeinträchtigt weil nur ein Schaden eingetreten ist, der optisch als Wertnachteil betrachtet werden kann ist auch eine Leistung in Form einer Wertminderung möglich. Zum Beispiel bei einem Kratzer auf einem Holztisch oder Fleck auf einem Teppich usw. PersonenschadenEin Personenschaden liegt immer dann vor, wenn die Gesundheit oder das Leben eines Menschen gestört oder beschädigt wird. Somit kann bereit ein Unfallschock zu einer Schmerzensgeldforderung führen, ohne dass der Unfallbeteiligte körperlich verletzt wurde. Bei einem Personenschaden ist nicht nur Schmerzensgeld zu ersetzen, sondern auch alle mit der Heilung und Genesung im Zusammenhang zu bringenden Behandlungskosten. Diese werden zunächst von der Krankenkasse abgerechnet und später beim Schadenverursacher eingefordert. Sie können somit auf die Höhe der Kosten bei einem Personenschaden keinerlei Einfluss nehmen. Ist die körperliche Schädigung eine Dauerhafte, sind Unterhaltsleistungen für den Geschädigten zu erbringen. Ist dieser selbst anderen Personen wie seinen Kindern und Ehefrau unterhaltspflichtig, so müssen Sie stellvertretend in diese Leistungen eintreten wenn der Geschädigte dies aufgrund des Schadenfalls nicht selbst leisten kann. VermögensschädenMan unterscheidet zwischen echten Vermögensschäden und unechten Vermögensschäden. Bei den echten Vermögensschäden handelt es sich um die Schädigung des Vermögens eines Dritten ohne dass zuvor ein Sach- oder Personenschaden vorausgegangen ist. Ein Beispiel hierfür ist eine Fristversäumnis eines Rechtsanwaltes zur Klageerwiderung. Ein unechter Vermögensschaden kann zum Beispiel Lohnausfall oder Gewinnausfall bei einer Firma sein, wenn durch einen Schadeneintritt der Betrieb unterbrochen werden muss oder Liefertermine nicht eingehalten werden können. Aufgrund unterschiedlicher Versicherungsbedingungen macht es für ein Unternehmen Sinn zusätzlich zur Haftpflichtversicherung eine Vermögensschadenversicherung abzuschließen. |
