Welche Schadenarten gibt es

Hier finden Sie Informationen zu den verschiedenen Schadenarten der Betriebshaftpflichtversicherung wie zum Beispiel Personenschäden, Sachschäden, Vermögensschäden, Unechte Vermögensschäden. Sie finden hier auch Hinweise zu Schäden.




Schadenarten

Personenschaden

Ein Personenschaden liegt vor, wenn Menschen verletzt oder getötet werden. Hierbei sind Schadenersatzansprüche vor allem wegen Heilkosten, Rehabilitationsmaßnahmen, Schmerzensgeld, Beerdigungskosten, Unterhaltsansprüchen Hinterbliebener u.a. denkbar.

Die Haftpflicht und damit der Versicherungsschutz erstreckt sich aber auch auf weitere Vermögensfolgeschäden, die sich aus dem erlittenen Personenschaden ergeben (siehe „unechte Vermögensschäden“).

 

Sachschaden

Unter dem Begriff Sachschaden ist die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen zu verstehen. Zu ersetzen sind die anfallenden Reparaturkosten oder die Kosten für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Gegenstandes.

Auch beim Sachschaden erstreckt sich die Haftpflicht und damit der Versicherungsschutz auf Vermögensschäden, die sich aus dem erlittenen Sachschaden ergeben (siehe „unechte Vermögensschäden“).

 

Vermögensschäden

Bei Vermögensschäden wird zwischen „unechten“ und „echten“ Vermögensschäden unterschieden:

Unechte Vermögensschäden

Unechte Vermögensschäden sind Schäden, die als Folge eines Personen- oder Sachschadens eintreten (z.B. Verdienstausfall nach einem Personenschaden, Mietwagenkosten nach Beschädigung eines Kraftfahrzeugs).

Diese unechten Vermögensschäden werden im Rahmen des Vertrages wie Personen- bzw. Sachschäden behandelt.

 

Echte Vermögensschäden

Echte Vermögensschäden sind Schäden, die weder durch einen vorangegangenen Personen-, noch durch einen Sachschaden entstanden sind, sondern allein eine in Geld bewertbare Einbuße nach sich ziehen.

 

Hinweis:

Die Betriebs-/Berufs-Haftpflichtversicherung bietet auch bei Mitversicherung von echten Vermögensschäden grundsätzlich keinen Versicherungsschutz für Schäden als Folge eines Berufsversehens oder einer fehlerhaften Lieferung oder Tätigkeit (eine Ausnahme gibt es in den Zusatzbedingungen für die Nutzer von Internet-Technologien).

Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und andere Betriebe wie z.B. Bauträger/Baubetreuer, bei deren Geschäftstätigkeit die Verursachung von echten Vermögensschäden im Vordergrund steht, haben die Möglichkeit (Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater sogar die Pflicht) ihr eigentliches Berufsrisiko über eine spezielle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzusichern.

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung macht eine Betriebs-/Berufs-Haftpflichtversicherung aber nicht überflüssig, da Personen- und Sachschäden (z.B. durch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht) dennoch anfallen können.

Um Missverständnisse zu vermeiden, wird für diese Berufsgruppen und Betriebe keine Versicherungssumme für Vermögensschäden in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zur Verfügung gestellt. Einen entsprechenden Hinweis finden Sie an den jeweiligen Tarifpositionen. In den AHB gibt es neben Personen-, Sach- und Vermögensschäden auch den Begriff des Abhandenkommens von Sachen. Diese Schäden sind grundsätzlich nicht mitversichert.