Einführung in die Haftpflichtversicherung

Hier finden Sie Informationen zur Haftpflicht, Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz. Die Haftpflichtversicherung ist die Verpflichtung zum Schadenersatz in einem Schadensfall.




Einführung in die Haftpflichtversicherung

Was ist Haftpflicht

Haftpflicht ist die Verpflichtung zum Schadenersatz. Wer einen Schaden zu verantworten hat, dessen Folgen Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tod von Menschen (Personenschaden) bzw. Beschädigung oder Vernichtung von fremden Sachen (Sachschaden) sein können, muss dafür einstehen.

Laut Gesetz, hier insbesondere gemäß § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), haftet jeder unbegrenzt für alle Schäden, die er einem anderen schuldhaft – d.h. vorsätzlich oder fahrlässig – zufügt.

Für Halter von Tieren (z.B. Hunden, Reitpferden), die nicht dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit des Halters dienen, sowie für Schäden an Boden, Luft oder Wasser (z.B. durch Heizöltanks oder bestimmte Umweltanlagen) schreibt das Gesetz auch eine Haftung ohne Verschulden – die sogenannte Gefährdungshaftung – vor.

Neben den Haftungsgrundlagen aus dem BGB gibt es weitere gesetzliche Regelungen, die Haftpflichtansprüche behandeln. Drei wichtige Gesetze, die für die meisten Risiken dieses Tarifes von Bedeutung sind, sollen an dieser Stelle erläutert werden:

 

Produkthaftungsgesetz

Das deutsche Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ist seit 01.01.1990 in Kraft. Es regelt als Verbraucherschutzgesetz die Ansprüche aus Schäden durch Produkte. Nach diesem Gesetz kommt es nicht auf ein Verschulden des Herstellers an. Hersteller von Endprodukten, Teilprodukten und/oder Grundstoffen haften verschuldensunabhängig für Personen- und/oder Sachschäden Dritter, die durch ein fehlerhaft hergestelltes Produkt entstehen.

Für Sachschäden wird nur gehaftet, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und die Sache von dem Geschädigten privat genutzt wird.

Daneben haftet wie ein Hersteller derjenige, der sich als Hersteller ausgibt, indem er seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt (Quasi-Hersteller). Das Gleiche gilt auch für denjenigen, der ein Produkt im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in die EU einführt (EU-Importeur).

Selbst ein Händler eines Produktes wird nach dem Produkthaftungsgesetz als dessen Hersteller betrachtet, wenn er den eigentlichen Hersteller bzw. seinen Vorlieferanten nicht benennen kann. Seit dem 01.12.2000 unterliegen auch Hersteller unverarbeiteter landwirtschaftlicher Naturprodukte und Jagderzeugnisse (Land- und Forstwirte sowie Jäger) dem Produkthaftungsgesetz.

 

Umwelthaftungsgesetz

Das deutsche Umwelthaftungsgesetz ist seit dem 01.01.1991 in Kraft. Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer der im Gesetz genannten Anlagen ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber/Betreiber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzten – auch ohne Verschulden.

 

Wasserhaushaltsgesetz

Neben dem Umwelthaftungsgesetz, das nur Anwendung findet, wenn ein Betrieb ganz bestimmte im Gesetz definierte umweltgefährdende Anlagen hat, begründet das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Gefährdungshaftung im Bereich des Wasser- und Gewässerschutzes.

Im § 22 WHG wird geregelt, dass jeder Inhaber einer Anlage, die dazu bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, dafür haftet, wenn aus dieser Anlage Stoffe in ein Gewässer eindringen (Beispiele: Heizöltanks, Dieseltanks, aber auch schon Kanister/ Dosen mit Putzmitteln oder Farben/Lacken).

Als Inhaber wird derjenige angesehen, der die Anlage auf eigene Rechnung benutzt, die Verfügungsgewalt besitzt und die Kosten für die Unterhaltung aufbringt; das kann nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Besitzer (z.B. Mieter) der Anlage sein.

Darüber hinaus ist auch jeder, der Stoffe in ein Gewässer einbringt oder einleitet und damit auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet (Beispiele: Betreiber von Öl-, Fett-, Amalgamabscheider).