Haftpflicht für Steuerberater & Steuerbevollmächtigte

Einige Beispiele aus der Schadenpraxis für Anwälte und Notare.




Schadenbeispiele für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

Aus der von einem Steuerberater vorgenommenen Buchprüfung ergab sich nicht, welche Warenkäufe eines Betriebes umsatzsteuerfrei waren. Das Finanzamt unterwarf alle Waren der Steuer. Schaden: über 125.000 EUR.

Ein Steuerberater hatte seinen Mandanten bei Erwerb und späterer Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes beraten. Ihm unterlief eine Fehlinterpretation der einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes, wonach Baumaßnahmen in permanenter Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt für Denkmalpflege durchzuführen sind. Da der Mandant diese Abstimmung unterließ, lehnte das Landesamt für Denkmalpflege später die Erteilung der für die Erlangung von Steuerbegünstigungen notwendigen Bescheinigung ab. Der zu leistende Schadenersatz belief sich auf 110.000 EUR.

Eine Buchprüfung sollte Unterlagen über die Kreditwürdigkeit eines Betriebes erbringen. Bei der Prüfung wurden u. a. irreführende Buchungsfehler nicht bemerkt. Dadurch entstand ein zu günstiges Bild. Der Kredit ging verloren. Der zu leistende Schaden belief sich auf 250.000 EUR.

Anlässlich der Veräußerung von Anlagevermögen erteilte ein Steuerberater seinem Mandanten die falsche Auskunft, von diesem werde die Mehrwertsteuer erlassen. Im Kaufvertrag wurde daraufhin vereinbart, der Kaufpreis verstehe sich einschließlich Mehrwertsteuer. Der Mandant hatte Mehrwertsteuer in Höhe von 50.000 EUR nachzuzahlen. Er behauptete der Kaufpreis hätte bei richtiger Beratung um diesen Betrag erhöht werden können und machte 50.000 EUR als Schaden geltend.