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Berufshaftpflichtversicherung für Betreuer / VormundZu den Aufgaben eines von Amts wegen bestellten Betreuers oder Vormundes gehört die Verwaltung von fremden Vermögen zu Ihrem Hauptaufgabengebiet. Sie tragen die Verantwortung für die Vermögensanlage und betreuen die Ihnen zugewiesenen Personen bezüglich aller Vorgänge und Entscheidungen die rechtlich für diesen von Bedeutung sind. Zu diesen Aufgaben gehört auch das Ausfüllen von Formularen, das Beantragen von zustehenden Sozialleistungen und vieles mehr. Selbstverständlich obliegt es Ihnen für die Einhaltung von Fristen und Terminen Sorge zu tragen, zum Beispiel bei der rechzeitigen Antragstellung für Wohngeld. Ist Handel es sich bei Ihrem Klienten um einen Pflegefall obliegt es Ihnen, dafür Sorge zu tragen, dass dieser in die richtige Pflegestufe eingruppiert wird, ggf. müssen Sie bei Veränderung des Gesundheitszustandes dies immer wieder neu bewerten lassen.
Haben Sie hierbei trotz Kenntnis eines Umstandes oder eine Umstandes den Sie hätten kennen müssen einen Fehler begangen, werden Sie für den finanziellen Nachteil der der zu betreuenden Person dadurch entstanden ist haftbar gemacht. Diese Problematik kann sich ergeben bei Unterhaltsvergleichen welche durch Sie abgeschlossen wurden, die hätten wesentlich günstiger ausfallen können. Vermögensschäden sind tückisch, denn sie können sich als Folge von Fehlentscheidungen erst nach Jahren aufzeigen. Bleibt ein Fehler unbemerkt, können sich über Jahre hinweg erhebliche Schadensummen anhäufen. Sie haften hierfür mit Ihrem eigenen Vermögen. Möglicherweise sind die gegen Sie erhobenen Vorwürfe unrichtig, oder eine Sachlage wird anders ausgelegt als von Ihnen bewertet. In einem solchen Fall greift Ihnen die Versicherung ebenfalls unter die Arme und prüft ob die Ansprüche die sich gegen Sie richten der Sach- und Rechtslage nach gerechtfertigt sind. Ist diese nicht der Fall, wehrt der Versicherer auf seine Kosten die Ansprüche ab. Ein Schadensbeispiel aus der Praxis:Im vorliegenden Fall wurde einem Vormund die Betreuung einer minderjährigen Person übertragen. Nachdem diese Person mehrer Jahre betreut wurde, tritt ein Todesfall innerhalb der Familie ein und die zu betreuende Person wird zum Erben. Im Testament werden dem Klienten 250,000 Euro zugesprochen. Diesen Betrag legen Sie für den Klienten gewinnbringend an. Nach Jahren erhalten stellt sich durch die Forderung der Mutter des Klienten heraus, dass der Anteil des Erbes mindestens dem Pflichtteilsanspruch des Gesamtvermögens des Erblassers hätte entsprechen müssen. Bei diesem Betrag hätte es sich um das Dreifache des erhaltenen Erbes gehandelt. Da ein Pflichtteilsanspruch nach 3 Jahren ab Kenntnis des Erbfalles erlischt, können diese Gelder nicht mehr beigetrieben werden. Der derzeitige Vermögensverwalter wirft Ihnen grobe Pflichtverletzung vor und nimmt Sie bezüglich dieses Vermögensverlustes in Haftung. Bei solchen Beträgen ist schnell Ihrer eigene wirtschaftliche Existenz in Gefahr, gut wenn Sie für solche Fälle rechtzeitig vorgesorgt haben und entsprechenden Versicherungsschutz genießen. |

