Berufshaftpflicht für Arbeitsvermittler / Personalberater

Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Arbeitsvermittler / Personalberater. Als Arbeitsvermittler / Personalberater haben Sie einen vielseitigen Aufgabenbereich, wozu auch Prüfungen von Bewerbungsunterlagen und das Schalten von Anzeigen gehört. Auch in diesem Tätigkeitsbereich sollten Sie sich mit einer Berufshaftpflichtversicherung Arbeitsvermittler / Personalberater optimal absichern.




Berufshaftpflichtversicherung für Arbeitsvermittler / Personalberater

Wenn Sie zur Berufsgruppe der Arbeitsvermittler oder des Personalberaters gehören, so steht die Begutachtung und Einschätzung der Betriebsverhältnisse in Bezug auf die Personalsituation an erster Stelle Ihres vielseitigen Aufgabengebietes.

Sie werden engagiert um in Betrieben offene Arbeitsstellen mit adäquatem Fachpersonal zu besetzen. Hierbei kann es sich um Menschen in absoluten Führungspositionen handeln, aber auch um die Suche nach Mitarbeiter die ganz spezielle Fähigkeiten und Qualifikation vorweisen können. Dabei liegt es in Ihrem Verantwortungsbereich auf welchem Weg Sie ein entsprechendes Mitarbeiterpotential anfordern. In der Regel schalten Sie Anzeigen in entsprechenden Fachzeitschriften oder wenden sich direkt an Stellen bei denen Sie eine Anzahl von potentielle Bewerber erwarten können, z.B. Universitäten und Ausbildungsstätten. Sie führen Bewerbungsgespräche und sind behilflich bei der Auswahl der am Besten geeigneten Bewerber.

 

Ihr Kunde erwartet von Ihnen, dass durch Ihre Selektion unerfreuliche Umstände die sich negativ auf den Betriebsablauf auswirken könnten geprüft werden. Zu Ihren weiteren Aufgaben gehört daher auch die Organisation von so genannten Bewerbertagen oder sonstigen Veranstaltungen zur Selektion der Bewerber. Gehört zu Ihrer eigenen Vita ein entsprechendes Studium zum Dipl. Psychologen, ist im Rahmen der Vermögensschadenversicherung auch diese Tätigkeit verbunden mit den Risiken der Gutachtenerstellung gedeckt.

Haben Sie bei der Berechnung der zu erwartenden Personalkapazität bei einem projektierten Beschäftigungsverhältnis einen Fehler gemacht, kann der Vermögensschaden der Ihrem Auftraggeber dadurch entsteht, dass nicht genügend Mitarbeiterkapazitäten vorhanden sind um die vorgenommenen Aufgaben zu erfüllen, Ihnen gegenüber angerechnet werden. Nach den gesetzlichen Vorgaben haften Sie für Schäden die durch Ihr Tun oder Unterlassen am Vermögen eines Dritten entstehen.

Ein Schadensbeispiel aus der Praxis:

Bei Ihrem Kunden handelt es sich um eine Treuhand und Vermögensveraltung die aufgrund gestiegener Nachfrage einen weiteren Mitarbeiter sucht. Dieser sollte sich sowohl im Verwaltungsrecht, Bankwesen und kaufmännischer Buchführung qualifiziert haben. Sie wählen unter den vielen Bewerbern eine Person aus und empfehlen diesen Mitarbeiter als am Besten qualifiziert. Der Mitarbeiter wird daraufhin eingestellt.

In den Bewerbungsunterlagen des Mitarbeiters findet sich auch ein polizeiliches Führungszeugnis. Ihnen ist entgangen, dass diese bereits älteren Datums war. Nach einer Weile wird der Mitarbeiter bei Ihrem Kunden auffällig und es stellt sich heraus, dass dieser Gelder veruntreut hat. Zuvor war dieser Mitarbeiter aufgrund Unterschlagung rechtskräftig verurteilt worden.

Hätten Sie vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages ein aktuelles Führungszeugnis angefordert, wäre dieser Sachverhalt aus diesem hervorgegangen. Ihr Kunde kann sich darauf berufen, dass durch Ihren Fehler bei der Prüfung der Bewerbungsunterlagen und Ihre spätere Empfehlung dieser Mitarbeiter eingestellt wurde und Sie für den entstandenen Schaden zur Verantwortung ziehen.

Das die Summe der Geldbeträge, die in den Bereich der Veruntreuung oder Unterschlagung fallen nicht unerheblich sind, macht deutlich wie notwendig die Absicherung Ihres eigenen Vermögens durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist.

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