Berufshaftpflicht Amtsvormund

Auch als Amtsvormund können Sie für Vermögensschäden haftbar gemacht werden. Sie sind für die Verwaltung des Vermögens von Ihrem Klienten verantwortlich und können dementsprechend auch haftbar gemacht werden. Sie sollten nicht auf die Absicherung einer Berufshaftpflicht Amtsvormund verzichten.




Berufshaftpflicht Amtsvormund

Wenn Sie als Amtsvormund für eine Person bestellt wurden, gehört zu Ihren Hauptaufgaben die Verwaltung des Vermögens Ihres Klienten. Sie tragen auch die Verantwortung für sämtliche Vermögensanlagen. Hierbei treten Sie stets stellvertretend für Ihren Klienten ein und wahren dessen Rechte. Hierbei müssen Sie sehr gewissenhaft und mit besonderer Sorgfalt und Umsicht handeln. Es gehört ebenso zu Ihren Aufgaben Fristen einzuhalten und Termine zu wahren.

Sie stellen für Ihren Klienten Anträge die Einfluss auf dessen Lebensgestaltung nehmen wie zum Beispiel Anträge auf Pflegegeld, Wohngeld oder Rente. Aus dieser Tätigkeit heraus haften Sie mit Ihrem eigenen Vermögen wenn Ihrem Klienten finanzielle Nachteile entstehen. Dies kann vorkommen bei ungünstigen Unterhaltsvergleichen die Sie im Namen des Klienten abgeschlossen haben, oder wenn Sie bei der Berechnung von Abfindungssummen nicht alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft haben.

 

Es ist vorstellbar, dass Sie nach Ihrem ermessen richtig Gehandelt haben und Ihnen kein Pflichtverstoß bewusst ist. Trotzdem kommt es vor, dass ein Anderer über die von Ihnen geleistete Arbeit nicht der gleichen Auffassung. Es kommt zu einer außergerichtlichen Auseinandersetzunge, schlimmstenfalls zu einem Gerichtsverfahren.

Ihr Versicherer leistet im begründeten Schadenfall nicht nur den geforderten Schadenersatz, er leistet auch die Abwehr von unbegründeten Schadenersatzforderungen. Der Versicherer hat die Möglichkeit mit einem Team von Experten, Juristen und Sachverständigen die gegen Sie erhobenen Vorwürfe der Sache- und der Höhe nach zu prüfen.

 

Ein Schadenbeispiel aus der Praxis:

Sie übernehmen die Vermögensverwaltung eines Klienten dessen Vater vor kurzem Verstorben ist. Bei der durchsicht der Unterlagen übersehen Sie Geldbeträge auf einem Girokonto welches in das Erbe Ihres Klienten fällt. Das Geld bleibt längere Zeit ohne entsprechende Verzinsung auf diesem Konto liegen. Handelt es sich um eine erhebliche Summe, kann Ihnen der Vorwurf gemacht werden, das dem Klienten dadurch einen wirtschaftlichen Nachteil in Form einer nicht angemessenen Verzinsung des zu verwaltenden Vermögens erlitte hat. Dieser Zinsschaden wäre dann von Ihrem Vermögen auszugleichen.

Im Falle einer Absicherung durch eine Vermögensschadenversicherung gleicht dieses den wirtschaftlichen Nachteil aus.Stehen Ihrem Klienten von staatlicher Seite Fördermittel oder sonstige Gelder zu, und diese können aufgrund von Fristablauf nicht mehr rückwirkend geltend gemacht werden, stellt dies ebenfalls einen ersatzpflichtigen Schadenfall dar. So geschehen bei einem staatlichen Zuschuss für Pflegekosten bei einer Heimunterbringungen. Hier war der Aufenthalt der zu betreuenden Person ursprünglich für einem Zeitraum von mehreren Wochen vorgesehen, und hat sich dann wider erwarten zu einem Dauerzustand entwickelt. Die unterlassenen Anträge auf Zuschuss wurden erst nach 2 Jahren bemerkt.